Statuten
Die Stiftung Kinderheim Lindenberg entstand im Dezember 2004 aus dem Verein Kinderheim Lindenberg. Hier die Stiftungsstatuten:
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Stiftung Kinderheim Lindenberg wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB errichtet.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Basel.
2. Zweck
Die Stiftung bezweckt:
– die Unterstützung des Kinderheims Lindenberg Basel;
– die Unterstützung weiterer Kinderheime in Basel;
– die Unterstützung weiterer Institutionen für Kinder.
Die Unterstützung soll allgemein in nicht staatlich subventionierten Bereichen geschehen.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
3. Vermögen
Der Stifter widmet der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von CHF 50’000.- in bar.
Der Stifter bringt ferner folgende Sachwerte in die Stiftung ein:
– 158 Partizipationsscheine der Basler Kantonalbank
– 26 Aktien Ciba Spezialitätenchemie AG
– 212 Aktien Nestle SA
– 2093 Aktien Novartis AG
– 20 Genussscheine Novartis AG
– 53 Aktien Syngenta AG
– 314 Aktien UBS AG
Diese Sachwerte werden damit Bestandteil des Stiftungsvermögens. Über die einzelnen eingebrachten Gegenstände erstellt die Stiftung ein Inventar und hält dieses Inventar später à jour.
Das Stiftungsvermögen kann durch weitere Zuwendungen von Dritten sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet werden. Es ist sicher und unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung und Rendite sowie der gesetzlichen Anlagevorschriften anzulegen.
Für die Ausrichtung von Leistungen können sowohl die Erträge wie auch das Kapital der Stiftung verwendet werden.
4. Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
5. Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Im Stiftungsrat sollen wenn möglich zwei Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt und ein Vertreter der Trägerschaft des Kinderheims Lindenberg Einsitz nehmen. Als erste Mitglieder des Stiftungsrates werden ernannt:
– Herr Prof. Dr. Felix Hafner, von und in Basel;
– Herr Robert Weller, Deutscher Staatsangehöriger, in Witterswil;
– Frau Heidi Meier Raff, von Basel und Luzern, in Reinach BL;
– Herr Jean-Antoine Reinau, von und in Basel;
– Herr Dr. Christoph Meyer, vorgenannt.
Die Gewählten nehmen die Wahl an durch Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ernennt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie nach Bedarf einen Sekretär. Im übrigen erneuert sich der Stiftungsrat durch Kooptation.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei die Mitglieder wiederwählbar sind.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Art und Weise der Zeichnung.
Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
6. Reglemente
Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation sowie der Geschäftsführung ein Reglement erlassen.
Das Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmungen durch den Stiftungsrat geändert werden.
7. Revisionsstelle
Der Stiftungsrat bezeichnet eine unabhängige und qualifizierte Revisionsstelle. Diese prüft jährlich, ob die Geschäftsführung, die Jahresrechnung und die Vermögensanlage rechtmässig sind und dem Stiftungszweck entsprechen. Sie muss dem Stiftungsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung berichten.
Die Revisionsstelle wird für jeweils 2 Jahre gewählt; sie ist wiederwählbar.
8. Rechnungsführung
Die Rechnung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2005. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat Beginn und Ende des Rechnungsjahres anders legen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung und legt sie der Revisionsstelle vor. Die Jahresrechnung, der Revisionsstellen-und der zusätzlich zu erstellende Jahresbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.
9. Änderung der Statuten
Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmungen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Statuten beschliessen.
10. Aufhebung der Stiftung
Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.